Aus den Schilderungen der Privatklägerin erhellt, dass sie mit dem Beschuldigten schon über längere Zeit hinweg keine glückliche Beziehung mehr führte, sondern sich ihm mehrheitlich fügte. Gemäss ihren Aussagen liess sie insbesondere trotz ihrer Ablehnung den Geschlechtsverkehr mit ihm in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht», wie sie sich ausdrückte, und um ihre Ruhe zu haben, über sich ergehen. Es steht damit fest, dass es mehrmals gegen den inneren Willen der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr kam. Sodann ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin ihre innere Ablehnung gegen den Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen,