3.1.8.3. In Bezug auf die persönliche Kompetenz der Privatklägerin gilt es die Frage zu beantworten, ob sie unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussagen gerade nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese). Lässt sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten, entspricht die Aussage wirklich Erlebtem und ist wahr.