3.1.7.3. In Bezug auf das Aussageverhalten der Privatklägerin insgesamt kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es erweist sich über das ganze Verfahren hinweg als zurückhaltend und knapp. Die Angaben der Privatklägerin haben sich über weite Teile hinweg auf die rudimentäre Beantwortung ihr gestellter Fragen beschränkt, obwohl sie immer wieder Gelegenheit zu eigenen Ausführungen gehabt hätte. Dieses Aussageverhalten erlaubt keine sicheren Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt - 19 - der Angaben der Privatklägerin, sodass sich daraus ebenfalls keine weiterführenden Erkenntnisse gewinnen lassen.