Privatklägerin weitgehend erstrecken, lassen jedoch auch keinen sicheren Rückschluss auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu, sodass sich aus der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Angaben der Privatklägerin keine weiterführenden Erkenntnisse in Bezug auf ihren Wahrheitsgehalt gewinnen lassen.