Die Aussagen der Privatklägerin sind vom Anfang bis zum Schluss des Verfahrens rudimentär geblieben. Eigene Schilderungen hat sie kaum zu Protokoll geben, obwohl sie dazu immer wieder Gelegenheit gehabt hätte. Vielmehr haben sich ihre Angaben grösstenteils auf die knappe und zurückhaltende Beantwortung von Fragen beschränkt. Eine Änderung oder Entwicklung ihres Inhalts ist nicht ersichtlich, genauso wenig wie eine suggestive Beeinflussung durch die einvernehmenden Personen. Es ist damit in den Aussagen der Privatklägerin kein Verlauf über die Zeit ersichtlich, der auf suggerierte Angaben hinweisen würde. Die knappe Beantwortung der ihr gestellten Fragen, in welchen sich die Aussagen der