3.1.7.2. Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie am 4. August 2014, nachdem ihr der Beschuldigte damit gedroht haben soll, sie umzubringen (vgl. Anklageziffer 5), zur Anzeige geschritten und tags darauf ein erstes Mal einvernommen worden ist. Kurz zuvor hatte sie das mit dem Beschuldigten gemeinsam gezeugte Kind abtreiben lassen. Der Zeitpunkt der Anzeige erweckt den Anschein, als hätte der Vorfall vom 4. August 2014, wie er sich auch abgespielt haben mag, das Fass zum Überlaufen gebracht und die Privatklägerin dazu bewegt, sich nun an die Behörden zu wenden.