325 Frage 76), während sie vor Obergericht aussagte, sie habe sich auf das Sofa gelegt (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 9). Die Ungenauigkeit in der Beschreibung dieser Nebensächlichkeit in den knapp zweieinhalb Jahren später zu Protokoll gegebenen Aussagen weist zwar noch nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Aussagen zu diesem Vorfall hin, zumal die Privatklägerin nachvollziehbar angegeben hat, Mühe habe, «genaue Erinnerungspunkte hervorzuholen», da sie sie wegwischen möchte, was automatisch passiere. Sie ist aber bei der Gesamtwürdigung dennoch zu berücksichtigen.