Das ist bei der Gewichtung dieses erfüllten Kriteriums zu berücksichtigen. In Bezug auf den Vorfall, der sich im Wohnzimmer zugetragen haben soll, fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2014 aussagte, sie sei ins Wohnzimmer gegangen und habe eine Matratze genommen (UA act. 325 Frage 76), während sie vor Obergericht aussagte, sie habe sich auf das Sofa gelegt (Protokoll vom 21. Januar 2016 S. 9).