Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass sie womöglich aus diesem Grund keine detaillierteren Aussagen zu Protokoll gegeben und sich darauf beschränkt hat, ihr gestellte Fragen widerwillig knapp zu beantworten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Mutmassungen, die sich letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken dürfen, was bei der Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin entsprechend zu berücksichtigen ist.