Naheliegender ist daher, dass sie das Strafverfahren und vor allem die Anwesenheit des Beschuldigten bei den Einvernahmen sehr belastet und in ihren Aussagen eingeschränkt haben könnten. Darauf deutet jedenfalls der verhaltene und belastete Eindruck, den die Privatklägerin auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 27. August 2014 und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Januar 2016 vor Obergericht vermittelt hat, hin. Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass sie womöglich aus diesem Grund keine detaillierteren Aussagen zu Protokoll gegeben und sich darauf beschränkt hat, ihr gestellte Fragen widerwillig knapp zu beantworten.