weshalb daraus noch nicht per se auf eine schlechte Aussagenqualität zu schliessen ist. Gegen ein schwaches Ausdrucksvermögen der Privatklägerin spricht jedoch, dass sie im Verfahren in Basel durchaus in der Lage war, sehr detaillierte Angaben zu machen (vgl. beispielsweise Beizugsakten Ordner 2 act. 773, 776, 788 ff., 794, 805 ff.). Naheliegender ist daher, dass sie das Strafverfahren und vor allem die Anwesenheit des Beschuldigten bei den Einvernahmen sehr belastet und in ihren Aussagen eingeschränkt haben könnten.