3.1.6.4. Beim vorzunehmenden Strukturvergleich zwischen den Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen und fallneutralen Erlebnisberichten sowie tatsächlich erlebten Nebensächlichkeiten fällt auf, dass sich die Privatklägerin auch bei ihren rar vorhandenen Aussagen zu anderen Themen und zu den übrigen gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nur auf eigentlichen Fakte beschränkt und weitgehend keine Details nennt. Grossmehrheitlich werden Themen nur angeschnitten und darauf gestellte Fragen knapp beantwortet. Die Struktur ihrer Aussagen zum Kerngeschehen unterscheidet sich damit nicht von der Struktur ihrer Aussagen zu Nebensächlichkeiten.