3.1.6.3.7. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin verhältnismässig wenige Realkennzeichen auf. Diese erlauben teilweise nur bedingt einen Rückschluss auf die Aussagenqualität, weil sie entweder widerlegt worden sind oder genauso gut aus dem Beschuldigten nicht als Vergewaltigung vorgeworfenen tatsächlich erlebten, aber innerlich abgelehnten Geschlechtsverkehr rühren könnten. Die in den Aussagen der Privatklägerin spärlich enthaltenen und schwach ausgeprägten Realkennzeichen belegen damit eine verhältnismässig schlechte Aussagenqualität.