Weiter fällt auf, dass sie auf eine unnötige Mehrbelastung des Beschuldigten verzichtete, indem sie wiederholt angab, es sei zu keinen weiteren Geschlechtsakten gegen ihren Willen gekommen, nachdem sie schwanger geworden war. 3.1.6.3.6. Deliktsspezifische Inhalte, die über die Angabe, dass es zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, hinausgehen, lassen sich den Aussagen der Privatklägerin nicht entnehmen.