3.1.6.3.5. Auch motivationsbezogene Inhalte, worunter spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände - 16 - gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten fallen, finden sich in den Aussagen der Privatklägerin nur spärlich und lassen kaum Rückschlüsse auf ihre Glaubhaftigkeit zu. Vor Obergericht gestand sie im Zusammenhang mit dem Vorfall im Wohnzimmer Erinnerungslücken, indem sie angab, sie habe Mühe, «genaue Erinnerungspunkte hervorzuholen», da sie sie wegwischen möchte, was automatisch passiere.