Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin diese Beschreibung ihrer Gefühle erstmals vor Obergericht zu Protokoll gegeben hat, notabene als das gesamte Strafverfahren schon während mehreren Jahren hängig war. Nachdem ihre Ablehnung gegen den Beschuldigten nicht von der Hand zu weisen ist, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in etwas hineingesteigert hat, nachdem die Emotionen während des Strafverfahrens hochgelaufen waren. Damit lassen sich auch daraus keine weitergehenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen.