Bei der Würdigung dieses Realkennzeichens ist indessen ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie diese Gefühle auch empfunden haben könnte, als sie trotz ihrer Ablehnung den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» über sich ergehen liess. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin diese Beschreibung ihrer Gefühle erstmals vor Obergericht zu Protokoll gegeben hat, notabene als das gesamte Strafverfahren schon während mehreren Jahren hängig war.