Vor Obergericht schilderte die Privatklägerin schliesslich im Sinne eigener psychischer Vorgänge ihre negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten, indem sie sagte: «Was ich sagen will, auch wenn ich dafür bestraft werde: Hätte ich die Kraft gehabt, hätte ich ihn gewürgt. Ich hatte so eine Wut. Aber ich hatte keine Kraft» (Protokoll S. 9). Bei der Würdigung dieses Realkennzeichens ist indessen ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie diese Gefühle auch empfunden haben könnte, als sie trotz ihrer Ablehnung den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» über sich ergehen liess.