Der Umstand, dass sie im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen, drängt den Schluss auf, dass die Privatklägerin nicht um Hilfe geschrien hat, bevor sie von ihrer Nachbarin mittels des Klopfens aufgefordert wurde, still zu sein, sondern sich lautstark mit dem Beschuldigten gestritten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschreibung dieser Nebensächlichkeit nicht der Wahrheit entspricht. Demzufolge kann sie nicht als die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen stützendes Realkennzeichen qualifiziert und bei der Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden.