den Boden aufzufordern, still zu sein (UA act. 339 Frage 14). Sodann hat sie auch das angebliche Weinen der Privatklägerin nicht wahrgenommen (UA act. 341 Frage 31). E._____ ist als neutrale Person zu qualifizieren. Gründe, weshalb sie nicht die Wahrheit sagen sollte, sind nicht ersichtlich. Ihre Zeugenaussagen sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. Der Umstand, dass sie im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen, drängt den Schluss auf, dass die Privatklägerin nicht um Hilfe geschrien hat, bevor sie von ihrer Nachbarin mittels des Klopfens aufgefordert wurde, still zu sein, sondern sich lautstark mit dem Beschuldigten gestritten hat.