Weiter hat sie Hilfeschreie verneint (UA act. 341 Frage 32), obwohl die Privatklägerin um Hilfe geschrien haben will. Es ist indessen davon auszugehen, dass E._____ Hilfeschreie auch als solche wahrgenommen hätte, ohne sie wörtlich zu verstehen, und diesfalls die Polizei alarmiert hätte, anstatt die Privatklägerin mittels Klopfen gegen - 15 -