Sie beschrieb spontan die Nebensächlichkeit, wonach die Nachbarin, E._____, die über ihr gewohnt habe, ihre Hilfeschreie gehört und mehrmals gegen die Wand geschlagen habe, damit sie still sei. Sie vermute, dass E._____ ihre Schreie mehrmals gehört habe. Die diesbezüglichen Aussagen von E._____ decken sich indessen nicht mit jenen der Privatklägerin. So wusste E._____ lediglich von zwei Streitereien zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu berichten, wobei zumindest bei der einen die Privatklägerin aufbrausend und lauter gewesen sein soll als der Beschuldigte (UA act. 339 Frage 11, act. 340 Frage 20). Weiter hat sie Hilfeschreie verneint (UA act.