3.1.6.3.4. Weiter lassen sich den Aussagen der Privatklägerin nur wenige inhaltliche Besonderheiten, worunter ausgefallene Einzelheiten, die Schilderung von Nebensächlichkeiten, die Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderungen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge sowie die Schilderung psychischer Vorgänge des Täters fallen, entnehmen: