In Bezug auf die Schilderung von vergeblichen Bemühungen hat die Privatklägerin angegeben, sie habe sich nicht gegen den Beschuldigten wehren können, da sie keine Kraft gehabt habe. Wie bereits gesagt ist sie allerdings eine Beschreibung dazu, wie sich ihre Gegenwehr gestaltet und wie sie der Beschuldigte erfolgreich abgewehrt haben soll, schuldig geblieben, sodass es sich auch dabei um ein verhältnismässig schwaches Realkennzeichen handelt.