Sodann hat die Privatklägerin Gespräche wiedergegeben, indem sie angab, der Beschuldigte habe sie gefragt, weshalb sie nicht schwanger werde, weshalb sie nicht schwanger werden könne. Auch vor dem Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer soll er sie gefragt haben, weshalb sie nicht schwanger werde. Weiter soll er gesagt haben, er wolle wegen seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ein Kind. Auch die Wiedergabe dieser Gespräche muss unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie sich genauso gut vor lediglich innerlich von der Privatklägerin abgelehntem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten abgespielt haben könnten, als verhältnismässig schwaches Realkriterium qualifiziert werden.