Eine raum-zeitliche Verknüpfung weisen die Aussagen der Privatklägerin insofern auf, als dass sie angegeben hat, die Vergewaltigungen hätten mehrheitlich im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer der von ihr mit dem Beschuldigten bewohnten Wohnung stattgefunden. In Bezug auf diese Verknüpfung der Kernhandlungen mit den örtlichen Verhältnissen ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch die übrigen Geschlechtsakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zumindest teilweise - 14 -