Das darf sich jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Das muss umso mehr gelten, als dass insbesondere in Bezug auf die Beschreibung der Geschlechtsakte zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei genauso gut um Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehandelt haben könnte, den die Privatklägerin zwar erlebt, der aber nicht gegen ihren explizit ausgedrückten Willen stattgefunden hat, sondern den sie trotz ihrer inneren Ablehnung einfach über sich hat ergehen lassen.