insbesondere unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds der Privatklägerin nachvollziehbar, dass ihr die Fragen zu ihrem Intimbereich sehr unangenehm waren und sie daher nicht gewillt war, detailliertere Aussagen dazu zu machen. Vor Vorinstanz führte sie unaufgefordert und mit Tränen in den Augen aus, dass sie sich zwischen zwei Kulturen befinde. Sie schilderte bildlich und nachvollziehbar, zwischen zwei Wänden zu stehen, auf der einen Seite die türkische und auf der anderen Seite die schweizerische Kultur. Diese erdrückten sie. Alle Leute redeten. Wenn sie nicht zur Polizei gegangen wäre, wäre sie vom Beschuldigten nicht losgekommen.