Weil sie es nicht gewollt habe, habe sie geschrien. Irgendwelche Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte dabei genau vorgegangen sein soll, wie er sie überwältigt haben soll und was sie geschrien haben will, ist sie auch in Bezug auf diese Tat gänzlich schuldig geblieben. Erneut wäre eine Beschreibung dieser zentralen Elemente zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägerin den angeblich gegen ihren Willen stattgefundenen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten tatsächlich erlebt hätte.