Weiter gab die Privatklägerin nur auf Nachfrage hin an, dass sich eine Vergewaltigung im Wohnzimmer zugetragen habe, während sich alle anderen Taten im Schlafzimmer abgespielt hätten. In Bezug auf die Tat im Wohnzimmer beschrieb sie zwar die Nebensächlichkeit, dass sie sich mit einer Matratze ins Wohnzimmer begeben habe, weil sie keinen Geschlechtsverkehr gewünscht habe. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Aussagen aber auch hier in der schlichten Angabe, dass ihr der Beschuldigte ins Wohnzimmer gefolgt sei und «es» gemacht habe. Weil sie es nicht gewollt habe, habe sie geschrien.