Sodann ist die Privatklägerin Ausführungen zu den Schmerzen, an denen sie nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gelitten haben will und die sie vom Duschen abgehalten haben sollen, schuldig geblieben. Hätte sie die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat tatsächlich erlebt, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus eine Beschreibung dieser zentralen Elemente zu Protokoll gegeben hätte.