Irgendwelche Details oder beschreibende Elemente lassen sich den Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen nicht entnehmen. Vielmehr hat sie sich explizit geweigert, ins Detail zu gehen und insbesondere bewusst darauf verzichtet, die «Sachen», die bei den Geschlechtsakten mit dem Beschuldigten passiert und sich in ihr Hirn eingebrannt haben sollen, zu beschreiben. Auch hat sie nicht angegeben, wie sich die Gewalt, mit welcher sie der Beschuldigte zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll, dargestellt hat.