In Bezug auf die eigentlichen Geschlechtsakte erschöpfen sie sich in den einzig auf entsprechende Nachfragen hin zu Protokoll gegebenen Angaben, der Beschuldigte habe sich jeweils sein T-Shirt und seine Hose ausgezogen, bevor er den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen habe. Er sei jeweils oben und sie unten gelegen, wobei er von vorne in sie eingedrungen und sofort zum Samenerguss gekommen sei. Die Vorfälle hätten jeweils 10, 15 oder 20 Minuten gedauert und seien im Schlafzimmer passiert. Irgendwelche Details oder beschreibende Elemente lassen sich den Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen nicht entnehmen.