Die Privatklägerin hat die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen während des ganzen Verfahrens nicht von sich aus und auch nicht in freiem Fluss geschildert. Sie hat nicht einmal die Anzahl der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, die Tatorte und Tatzeiten von sich aus zu Protokoll gegeben, sondern während sämtlichen Einvernahmen mehrheitlich lediglich auf konkrete Fragen hin knappe Ausführungen gemacht. Ihre Aussagen erweisen sich insgesamt als in sich stimmig, sodass ihnen eine logische Konsistenz nicht abzusprechen ist. Eine untergeordnete Darstellung in sprunghaftem und nicht chronologisch geschildertem Bericht weisen sie hingegen nicht auf.