des Beschuldigten. Die «deliktsspezifischen Inhalte» beschreiben deliktsspezifische Elemente (vgl. beispielsweise RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N. 506). 3.1.6.3.2. Bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin auf die 19 Realkennzeichen fällt auf, dass die allgemeinen Merkmale, wozu die logische Konsistenz, die untergeordnete Darstellung und der quantitative Detailreichtum gehören, schwach ausgeprägt sind: