3.1.6.3. 3.1.6.3.1. Die 19 Realkennzeichen, auf die die Aussagen der Privatklägerin zu prüfen sind, lassen sich in fünf Gruppen aufteilen: Zu den «allgemeinen Merkmalen» zählen die logische Konsistenz, die untergeordnete Darstellung sowie der quantitative Detailreichtum. Die «speziellen Inhalte» umfassen die raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen sowie die Schilderung von Komplikationen.