Es stellt sich daher bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin die Schwierigkeit, dass zu differenzieren ist, ob sie sich tatsächlich auf inkriminiertes Verhalten des Beschuldigten beziehen oder ob sie ihren Ursprung allenfalls in Geschlechtsakten haben, die die Privatklägerin lediglich innerlich und für den Beschuldigten unerkennbar abgelehnt hat. Bei dieser Ausgangslage kommt der Beschreibung des Kerngeschehens eine besonders grosse Bedeutung zu.