Weiter schilderte die Privatklägerin im Strafverfahren, dass es im Verlaufe der Zeit wiederholt zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, den sie zwar abgelehnt, in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» und weil sie ihre Ruhe gewollt habe, aber über sich habe ergehen lassen. Es stellt sich daher bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin die Schwierigkeit, dass zu differenzieren ist, ob sie sich tatsächlich auf inkriminiertes Verhalten des Beschuldigten beziehen oder ob sie ihren Ursprung allenfalls in Geschlechtsakten haben, die die Privatklägerin lediglich innerlich und für den Beschuldigten unerkennbar abgelehnt hat.