3.1.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vergewaltigungen zu berücksichtigen ist, dass die beiden eine Zeit lang in einer Partnerschaft lebten, in welcher es gemäss den Aussagen der Privatklägerin zumindest zu Beginn zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen ist. Weiter schilderte die Privatklägerin im Strafverfahren, dass es im Verlaufe der Zeit wiederholt zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, den sie zwar abgelehnt, in Nachachtung ihrer «fraulichen Pflicht» und weil sie ihre Ruhe gewollt habe, aber über sich habe ergehen lassen.