3.1.6. 3.1.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin sind in einem ersten Schritt einer Inhaltsanalyse zu unterziehen. Dabei sind sie auf das Vorhandensein von Realkriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dazu ist die Qualität der Aussagen anhand der darin enthaltenen Realkennzeichen, mittels eines Strukturvergleichs zu fallneutralen Erinnerungsberichten oder Aussagen in Bezug auf tatsächlich erlebte Nebensächlichkeiten, der Konstanzanalyse in Bezug auf Aussagen zum selben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten sowie unter Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen einzuschätzen.