Am 3. August 2014 sei sie mit dem Bruder zusammen wieder nach Hause gekommen. Sie (gemeint: der Beschuldigte und die Privatklägerin) hätten während dieser Zeit keinen Kontakt gehabt. Nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefragt, gab sie an, am Anfang, nachdem sie ihn kennengelernt gehabt habe, solchen gehabt zu haben. Da sei es ein paar Monate lang auch anders gewesen. Sie hätten keine Probleme gehabt. Nach dem Gefängnis habe sie ihn nicht mehr gewollt. Sie habe ihre Ruhe gewollt. Deshalb habe sie den Geschlechtsverkehr einfach mitgemacht.