viermal im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer sowie am Abend des 11. Mai 2014 im Schlafzimmer vergewaltigt hat. Die Staatsanwaltschaft Baden und die Privatklägerin beantragen in ihren Berufungen einen Schuldspruch. 3.1.3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.