In der Folge habe der Beschuldigte an der bewusstlosen Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen. Aufgrund der vorgängigen verbalen und physischen Gegenwehr der Privatklägerin habe er gewusst, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe. Dennoch habe er sie durch physische Einwirkung zwecks Vollzugs des Geschlechtsverkehrs widerstandsunfähig gemacht. 3.1.2. Die Vorinstanz hat es nicht als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit von Mitte/Ende April 2014 bis Mitte Juni 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ mindestens -5-