Gemäss Anklageziffer 1.2. soll sich die Privatklägerin mutmasslich am Abend des 11. Mai 2014 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in R._____ ins Bett gelegt haben, um zu schlafen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Sie habe darauf das Bett verlassen, worauf der Beschuldigte darum herum gegangen sei, sie an den Haaren gerissen und gegen das Bett gestossen habe, wodurch sie mit dem Rücken am Bettrahmen aufgeschlagen habe und ohnmächtig geworden sei. In der Folge habe der Beschuldigte an der bewusstlosen Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen.