Er habe sich dabei auf die Privatklägerin gelegt, sie an den Händen festgehalten und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Die Privatklägerin habe ihm jeweils zu verstehen gegeben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, indem sie sich zur Wehr zu setzen versucht habe, was ihr aufgrund der überlegenen Stärke des Beschuldigten nicht gelungen sei. Zudem habe sie während des Geschlechtsakts geweint und um Hilfe geschrien, was der Beschuldigte zu verhindern versucht habe, indem er ihr ein Kissen oder die Hand auf den Mund gedrückt habe.