3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Ziffer 1.1. des angeklagten Sachverhalts soll der Beschuldigte die Privatklägerin im Zeitraum von ca. Mitte/Ende April 2014 bis ca. Mitte Juni 2014 an der Q-Strasse in R._____ einmal im Wohnzimmer sowie mindestens viermal im Schlafzimmer gegen ihren Willen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Er habe sich dabei auf die Privatklägerin gelegt, sie an den Händen festgehalten und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei.