2. Die Privatklägerin erstattete am 4. August 2014 Anzeige gegen den Beschuldigten und wurde am Folgetag ein erstes Mal einvernommen. Der Beschuldigte will zufolge seiner Abwesenheit bei dieser Einvernahme -4- seine Teilnahmerechte verletzt wissen und beruft sich gestützt darauf auf die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin. Da im Folgenden nicht auf die Aussagen der Privatklägerin vom 5. August 2014 abgestellt wird, kann offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschuldigten verletzt worden sind.