1. Das Bundesgericht hat die Sache zum Entscheid über die Verwertbarkeit der von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen sowie zur neuen Würdigung des Sachverhalts und allfälligen Abnahme weiterer Beweise an das Obergericht zurückgewiesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die Verwertbarkeit der von der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2014 zu Protokoll gegebenen Aussagen offen bleiben. Die Beweiswürdigung ist neu vorzunehmen.