2.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Der Beschuldigte und die Privatklägerin reichten mit Eingaben vom 30. Oktober 2017 und 7. November 2017 je eine weitere Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. November 2017 erneut auf eine Stellungnahme. Am 22. November 2017 erfolgte eine Eingabe der Privatklägerin, in welcher sie an allen bisherigen Vorbringen festhielt. Das Obergericht zieht in Erwägung: