2.2. Der Beschuldigte erstattete am 4. September 2017 eine Stellungnahme und beantragte, nebst mehreren Verfahrensanträgen, es seien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2.3. Die Privatklägerin erstattete am 4. Oktober 2017 eine Stellungnahme und beantragte, nebst mehreren Verfahrensanträgen, die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin seien gutzuheissen.